Freispruch 1853 für Adam Wichert

In der Bamberger Zeitung vom 20. April 1853 wurde über ein Gerichtsverfahren berichtet, in dem Adam Wichert der Körperverletzung angeklagt und freigesprochen wurde. Adam Wichert wurde am 02.11.1782 in Adelsdorf geboren. Er war Schäfer in Buttenheim, wo er am 18.10.1854 starb. Adam war Bruder meines Ur-Ur-Ur-Großvaters Peter Wichert, Schäfer im benachbarten Ort Sassanfahrt (siehe „Ahnenforschung Wichert„).

Hier der Wortlaut des Artikels:

9. April [1853]. Adam Wichert, 72 Jahre alt, Schäfereipächter von Buttenheim, ist angeschuldigt wegen Körperverletzung.
Vorsitz: Rath Mahr; Staatsanwalt: Geißmann; Verteidiger: f. Advokat Burkart.
Nikolaus König von Buttenheim gibt an, daß er am Samstag den 29. Mai v. J. [vorigen Jahres] von der Wiese des Angeklagten Gras auf seinen Schubkarren für sein Vieh aufgeladen habe. Dieser [Adam] sei dazu gekommen, worauf er davon gelaufen aber verfolgt und eingeholt worden sei; Wichert habe ihn hierauf geschlagen und mit einem offenen Messer in den Rücken gestochen, so daß er hierdurch zeitlebens ein unglücklicher Mensch geworden sei. Der f. Gerichtsarzt dagegen erklärt, daß die Verletzung wohl mit einem schneidenden oder stechenden Instrumente geschehen sei, daß sie aber nicht über 3 Tage arbeitsunfähig gemacht habe. Der Bruder des Geschädigten gibt an, daß Wichert diesen am Arm gepackt, ihn geschlagen und mit dem Messer herumfuchtelnd im Nacheilen ihn gestochen habe. Er habe mit Steinen dazwischen geworfen, wodurch sein Bruder entkommen sei. Die Wunde vom 29. Mai war übrigens am 4. Juni schon vernarbt, fest verwachsen und stellte sich als eine einfache Hautschnittwunde ohne nachteilige Folge dar. Der Angeklagte selbst drpouirt [? vielleicht sinngemäß „beteuert“], dass er die beiden Brüder getroffen habe, wie sie ihm Gras entwendeten, der eine sei entlaufen, den anderen aber habe er gepackt und ihn aufgefordert, das vom Schiebkarren bereits abgeworfene Gras wieder aufzuladen, um ihn zum Schultheißen zu führen. Zur Entgegnung habe König zum Tragbande gegriffen und ihn nebenbei: „Spitzbude, schlechter Kerl, hergelaufener Dieb!“ tituliert, Äußerungen, die eher einer eigenen Gewissenserforschung gleichen. Unterdessen habe der jüngere Bruder mit Steinen nicht zwischen ihnen, sondern möglichst auf ihn geworfen und ihn auch wirklich am Arme getroffen. Unwahr sei es, dass er ein Messer gebraucht habe, selbst wenn er eins dabei gehabt hätte, wäre ihm so etwas nicht eingefallen. Die beiden Brüder können sich in ihren Aussagen über die Beschaffenheit des Messers nicht recht einigen, der eine bezeichnet es als ein sehr langes, der andere weiß nicht bestimmt, ob es ein Taschen- oder ein feststehendes Messer gewesen sei. Der Leumund des Angeklagten ist tadelfrei. Da es nicht wahrscheinlich erscheint, daß es dem Greise möglich war, den jungen Burschen zu verfolgen und während der Flucht zu verwunden, so konnte es auch nicht klar werden, wie die Verletzung entstanden ist, während für die Entlastung des Angeklagten auch noch das Zugeständnis des Flurdiebstahls des Verletzten spricht, wodurch die Angaben des Ersteren an Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit gewinnen. Deshalb wird derselbe freigesprochen und fallen die Kosten der Staatskasse zur Last.

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